Qua Gesetz ist ein Rechtsanwalt "unabhängiges Organ der Rechtspflege" und darüber hinaus den Interessen seines Mandanten verpflichtet. Für den als Strafverteidiger tätigen Anwalt gilt nichts anderes. Unabhängig von Ermittlungsbehörden und Gerichten ist es seine Aufgabe, die Rechte und Interessen seines Mandanten zu wahren. Etwas griffiger beschreibt es Hans Dahs in seinem Handbuch für den Strafverteidiger, wenn er sagt:
Verteidigung ist Kampf.
Er meint damit den Kampf um die Rechte des Beschuldigten, die er in einen Gegensatz zu den Handlungen und Möglichkeiten des Staates in seiner Funktion als Strafverfolgungsapparat setzt.
Das klingt wichtig. Wie wichtig es tatsächlich ist wird deutlich, wenn Sie sich eine Welt vorstellen, in denen dieser "Kampf" unmöglich und die unabhängige Parteilichkeit nicht gegeben ist. Eine Welt, in der ein Verdacht allein ausreicht, um jedwede Handlung staatlicher Organe zu rechtfertigen und in der Ermittler unkontrolliert entscheiden, welche Rechte einem Beschuldigten zuzugestehen sind. In einer solchen Welt möchte ich nicht leben. Sie wäre alles andere als frei.
Unser Rechtssystem ist da weiter. Wir glauben verstanden zu haben, dass auch staatliche Gewalt begrenzt werden muss und sprechen gern von Rechtsstaat, einem Staat also, der sich an die eigenen Regeln zu halten hat. Nirgendwo wird diese Errungenschaft deutlicher auf eine stete Probe gestellt als im Strafrecht.
In den Strafgerichtssälen unserer Republik wird Tag für Tag über die Freiheit, die persönliche sowie die wirtschaftliche Existenz von Beschuldigten entschieden, für die häufig nicht viel mehr als die Unschuldsvermutung - noch so eine Errungenschaft unserer zivilisierten Gesellschaft - zu streiten scheint. Diese durch Beweise zu widerlegen ist zwingende Voraussetzung für eine Verurteilung durch das Gericht; jene Beweise nach den Regeln der Strafprozessordnung heranzuschaffen, zu sondieren und dem Gericht vorzulegen ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft und der Polizei.
Man muss nicht paranoid sein um zu erkennen, dass das Vertrauen eines Beschuldigten in den rechtskonformen Ablauf dieses Verfahrens schnell an Grenzen stößt. Vor ihm baut sich ein Apparat aus Spezialisten auf, die über schier unbegrenzte Mittel verfügen und oftmals keinen Zweifel (mehr) daran erkennen lassen, dass sie ihn für schuldig und strafbar erachten. Das sorgt bei den meisten gelinde gesagt für Angst und Unbehagen, mithin für ein Klima, in dem rechtsstaatliche Grundsätze jedenfalls subjektiv schnell zu einer vagen Idee oder einem bloßen Lippenbekenntnis verkommen. Objektiv wird man überdies wohl ebenfalls nicht blindlings davon ausgehen dürfen, dass jeder Ermittler immer innerhalb seiner gesetzlichen Grenzen agiert. Zu komplex ist das Regelwerk, zu groß sind die Verlockungen.
Die Väter unserer Verfassung sowie die europäische Menschenrechtskonvention wussten das sehr genau. Ihnen war bekannt, dass staatliche Macht, auch und gerade wenn sie sich an Regeln zu halten hat, einer Kontrolle bedarf. Schlagworte wie "Waffengleichheit" und "Fair Trail" oder das Recht, in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger hinzuzuziehen entstammen jenen Ideen.
Einem Beschuldigten soll ermöglicht werden, sich über seine Rechte und Optionen zu informieren, aber auch, die gegen ihn gerichteten Handlungen zu überprüfen und ggf. zu beanstanden. Die besten Regeln taugen nichts, wenn sie nicht kontrollierbar sind. Der Beschuldigte soll sicher sein können, dass er das rechtsstaatliche Verfahren bekommt, das ihm das Grundgesetz garantiert und das er all seine Handlungsoptionen kennen und nutzen kann. Ihm diese Möglichkeiten zu geben ist meines Erachtens die essentielle Aufgabe von Strafverteidigung.
Dass so etwas nur funktionieren kann, wenn der Verteidiger selbst unabhängig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege gleichberechtigt gegenüber steht, bedarf wohl keiner Erörterung. Das Strafverteidigung somit nach Dahs auch Kampf sein kann, ja mitunter sein muss, liegt ebenfalls auf der Hand. Kampf nicht um des Kampfes willen oder zur Selbstinszenierung, sondern um die Fairness des Verfahrens, die angesprochene Waffengleichheit herzustellen und darauf zu achten, dass die rechtsstaatlichen Regeln eingehalten werden.
Daneben gehören nach meinem Verständnis aber noch einige weitere Aspekte ins Portfolio eines Strafverteidigers.
Sprach ich weiter oben noch von Angst und Unbehagen, so gilt es auch diesen Gefühlen des Mandanten zu begegnen. In ungewohnten Situationen stellen sich viele, für die meisten von uns banale Fragen, die plötzlich eine ganz andere Dringlichkeit erhalten. "Wer holt meine Kinder ab, während ich vor dem Haftrichter sitze?" "Muss ich die Wohnung kündigen?" "Steht mein Beruf auf dem Spiel, wenn ich verurteilt werde?" "Wie erkläre ich das meiner Mutter?" um nur einige zu nennen. Eine zielorientierte und vor allem mandantengerechte Bearbeitung eines Mandats muss neben der fundierten rechtlichen und prozessualen Beratung auch diese Fragen beantworten, um dem mit einem Vorwurf konfrontierten Menschen auch abseits des Gerichtssaals zu helfen. Manchmal kann diese Hilfe schon darin bestehen der letzte zu sein, der einem Beschuldigten noch zuhört oder ihm die Hand gibt, wie es ein Dozent in einer Bochumer Vortragsreihe einmal treffend ausdrückte. Strafverteidiger zu sein bedeutet eben auch, die Unschuldsvermutung zu respektieren und unabhängig von der Schuldfrage einem Menschen Achtung und Unterstützung entgegen zu bringen.
Dennoch ist der Verteidiger unabhängig, auch von seinem Mandanten. Weder sollte er sich vor den sprichwörtlichen Karren spannen lassen und seinem Mandanten nach dem Munde reden. Noch muss er sich mit den vorgeworfenen Handlungen solidarisieren, diese gar gutheißen. Ein Strafverteidiger verteidigt Menschen gegen erhobene Vorwürfe, keine Taten.
Nachdem Sie nun so lange durchgehalten haben, gestatten Sie mir vielleicht in diesem Zusammenhang noch ein Wort zur Moral. Es wird sie wohl kaum erstaunen, dass ich die Frage nach eben dieser relativ häufig höre, meist gefolgt von schaurig anmutenden Sachverhaltsfiktionen. Nach dem Vorgesagten sollte klar geworden sein, worin ich den Sinn und die Notwendigkeit einer effektiven Strafverteidigung sehe. An dem eigenen Anspruch, dieser Aufgabe bestmöglich nachzukommen, kann ich nichts moralisch diskutables finden. Auch und gerade nicht, wenn es um gravierende Vorwürfe geht.
Zu deutlich hat die Vergangenheit bereits in vielfältiger Weise gezeigt, wohin es führt, wenn Strafverfolger sich in gewissen Situationen zügellos über geltende Regeln hinwegsetzen dürfen und der Zweck die Mittel heiligt. Sie hat uns gelehrt, dass der Rechtsstaat sich unter keinen Umständen der Kontrolle entziehen darf und der Beschuldigte immer Klarheit über seine Möglichkeiten und Rechte erlangen muss. Wer wollte in einem System leben, das gerade wenn es drauf ankommt die eigenen Regeln, insbesondere die Unschuldsvermutung über Bord wirft? Wer sollte entscheiden, wann dieser Zeitpunkt erreicht ist? Und wer könnte sich dann noch darauf verlassen, dass die weichgespülten Regeln nicht noch weiter ausgehöhlt würden?
Nein. Eine garantierte Strafverteidigung ist unumgänglich für eine funktionierende Strafrechtspflege. Sie ist in einem Rechtsstaat unverzichtbar. Und das ist keine Frage der Moral.
Ich bin Mitglied in folgenden Vereinen und Organisationen:
- Bochumer Anwaltverein
- Deutscher Anwaltverein (DAV)
- Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV
- Strafverteidigervereinigung NRW
- Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV)
- Verein Deutscher Strafverteidiger
Mein Name ist Matthias Düllberg. Ich bin Strafverteidiger.
Nach dem Abitur im Jahr 2000 und einer ersten Berufsausbildung in meinem Geburtsort Menden (Sauerland) habe ich von 2002 bis 2006 an der Ruhr-Universität in Bochum Rechtswissenschaften studiert. Grund für das Studium war bereits der Wunsch, später als Strafverteidiger zu arbeiten. Entsprechend belegte ich schon früh weiterführende Kurse an der Universität, die sichneben dem "Pflichtstoff" mit der alltäglichen Praxis der Strafverteidigung und der Kriminologie befassten. Die während des Studiums anfallenden Praktika absolvierte ich bei verschiedenen Mendener Anwaltskanzleien mit strafrechtlichem Bezug, sowie der Jugendgerichtshilfe in Hemer.
Die erste juristische Staatsprüfung legte ich im Frühjahr 2007 erfolgreich vor einem Prüfungsausschuss des Oberlandesgerichts Hamm ab und erhielt in der Folge von der Ruhr-Universität den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ verliehen.
Im Anschluss an das Studium absolvierte ich das Referendariat beim OLG Hamm und dem Landgericht Bochum als Stammdienststelle. Während dieser Zeit wurde ich u.a. über mehrere Monate bei der Staatsanwaltschaft, einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts sowie in einem strafrechtlich orientierten Büro ausgebildet.
Nach dem zweiten Staatsexamen im Dezember 2009 wurde ich im Februar 2010 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seither arbeite ich selbstständig in eigener Kanzlei. Im Januar 2012 schloss ich mein Büro an die bereits bestehende Bürogemeinschaft meiner ehemaligen Ausbilder Heinrich Harrfeldt und Martin Gentz in der ehemaligen Polizeiwache Altenbochum an.
Mit Beschluss vom 14 Mai 2013 gestattete mir die Rechtsanwaltskammer Hamm die weitere Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ zu führen.
Im Januar 2015 wurde die Bürogemeinscaft "Kanzleiwache" weiter durch Frau Rechtsanwältin Svenja Harrfeldt verstärkt.
Im Juni 2017 habe ich gemeinsam mit dem Kollegen Rechtsanwalt Gentz die Bürogemeinschaft verlassen. Seither betreiben wir unsere Kanzleien in Bürogemeinschaft inmitten der Bochumer Innenstadt. Im August 2019 hat sich die Kollegin Grenz der bestehenden Bürogemeinschaft angeschlossen.
Parallel zu meiner Tätigkeit als Strafverteidiger betreibe ich das Blog "Strafrecht am Spieltag" und äußere mich dort zu strafrechtlichen Themen rund um den Fußball. Das Blog pausiert allerdings zur Zeit, wird aber hoffentlich bald fortgesetzt.
Regelmäßige Fortbildung ist unumgänglich. Nicht nur wegen des "Fachanwalts". An folgenden Veranstaltungen habe ich teilgenommen:
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24. - 26.03.2017 41. Strafverteidigertag in Bremen
Der Schrei nach Strafe
(10 Stunden) -
24. - 25.06.2016: 3. Jahresarbeitstagung Strafrecht (DAI) in Hamburg
(10 Stunden) -
04. - 06.03.2016: 40. Strafverteidigertag in Frankfurt a.M.
Bild und Selbstbild der Strafverteidigung
(10 Stunden)
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27.11.2015: Deutsche Anwaltakademie in Hannover
Befragungstechnik und -taktik - gerichtlich und außergerichtlich
(6 Stunden)
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08.05.2015: SVO-Seminare in Düsseldorf
Der Antrag auf Nichtverlesung der Anklageschrift - ein völlig unterschätztes Instrument effektiver Strafverteidigung
(5 Stunden)
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06.03. - 08.03.2015: 39. Strafverteidigertag in Lübeck
Reform oder Reförmchen - welche Reformen braucht das Strafverfahren?
(10 Stunden)
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21.03. - 23.03.2014: 38. Strafverteidigertag in Dresden
Was bleibt vom Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung?
(10 Stunden)
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13.12. – 14.12.2013: Strafverteidigervereinigung NRW
Alles auf Anfang: „Neue“ Pflichten für das Revisionsgericht – neue Chancen für die Verteidigung?
- Aktuelle revisionsrechtliche Ausgangslage
- Das Urteil des BVerfG vom 19.03.2013
- Konsequenzen für die Verteidigung
(10 Stunden)
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08.03. – 10.03.2013: 37. Strafverteidigertag in Freiburg
„Wer dealt sündigt nicht! Gibt es eine „Kultur“ der Strafverteidigung?“
(10 Stunden)
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26.01.2012 – 28.04.2012 Fachanwaltslehrgang bei der Deutschen Anwaltakademie in Dortmund
- Der Anwalt als Strafverteidiger, Vergütung, Fremdgeld, Geldwäsche
- Das Ermittlungsverfahren
- Untersuchungshaft
- Die Hauptverhandlung und Europäische Bezüge zum Verfahrensrecht
- Zeugen- und Glaubwürdigkeitsfragen
- Kapitalstrafrecht, Umgang mit dem Sachverständigen, Kriminalistik
- Recht der Strafzumessung
- Materielles Recht anhand aktueller Rechtsprechung
- Revisionsrecht
- Rechtsmedizin
- Psychiatrie
- Betäubungsmittelstrafrecht
- Steuerstrafrecht
- Wirtschaftsstrafrecht
- Vermögensabschöpfung
- Verkehrsstrafrecht, OWi-Verfahren
- Jugendstrafrecht
- Strafvollstreckung und Vollzug
- Entschädigungsverfahren
(120 Std zzgl. 5 Klausuren a 3 Stunden)
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07.05.2011: Rechtsanwaltskammer Hamm
Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen
(5 Std)
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18.03.2011: Deutsche Anwaltakademie in Münster
Verteidigung in Verkehrsstraf- und Bußgeldsachen
(5 Std)
Neben den Fortbildungsveranstaltunen lese ich selbstverständlich diverse Fachzeitschriften, aktuelle Kommentare und Weblogs.