Es gibt Fälle, in denen man um einen Verteidiger nicht herum kommt.

Der Ausdruck Pflichtverteidiger ist vielerorts sehr negativ besetzt. Man hört mitunter von „Schleimern“, „Zwangsverteidigern“ und „Geständnisbegleitern“, die auf Gerichtsfluren ihr Unwesen treiben und hin und wieder einem Beschuldigten „übergehängt“ werden. Leider, das muss man so sagen, steckt darin oftmals mehr als ein Fünkchen Wahrheit.

Dennoch. Fakt ist, dass das Gesetz den Begriff des Pflichtverteidigers so nicht kennt. Es gibt weder den Beruf des Pflichtverteidigers, noch muss dieser besonders gut mit einem Richter befreundet sein. Fakt ist ferner, dass es im § 140 der StPO Situationen gibt, in denen der Gesetzgeber der Auffassung war und ist, dass ein Verteidiger zwingend an einem Verfahren beteiligt sein muss. Sei es, weil der Vorwurf sehr schwer wiegt, so dass eine Freiheitsstrafe durchaus wahrscheinlich ist, der Beschuldigte in Untersuchungshaft sitzt oder weil die Verfahrenslage derart komplex ist, dass ein juristischer Laie sie schlechterdings nicht überblicken kann. In diesen Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem/der unverteidigten Beschuldigten seitens des Gerichts ein Verteidiger gestellt, mit der Konsequenz, dass ein großer Teil des Honorars, mitunter das gesamte Honorar des Anwalts zunächst von der Landeskasse gezahlt wird. Im Falle einer Verurteilung wird es später ggf. als Teil der Verfahrenskosten wieder von dem/der Verurteilten zurückgefordert. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung hat die Beiordnung eines Verteidigers nichts mit den finanziellen Möglichkeiten des/der Beschuldigten zu tun.

Es ist inzwischen ein fast offenes Geheimnis, dass die Vergabe dieser Mandate häufig aber gerade doch in sehr kritikwürdiger Weise erfolgt. Zwar gibt es an den einzelnen Gerichten überwiegend „Pflichtverteidigerlisten“. Die Auswahl daraus ist allerdings nicht an bestimmte Regeln gebunden, so dass letztlich der beiordnende Richter doch allein und nach subjektivem Gefühl entscheidet. Einigen sagt man nach, dass sie deshalb eben gerade die Anwälte bevorzugen, auf die die anfangs genannten Vorurteile am Ehesten zutreffen. Für den Richter bedeutet das im Zweifel deutlich weniger Arbeit.

Pflichtverteidiger wählen!

Diese Begebenheiten mag man beklagen. Ändern wird sich allein dadurch nichts. Umso wichtiger scheint es für davon Betroffene, dem Richter die Entscheidung abzunehmen. Ein Beschuldigter hat das Recht, vor der Beiordnung eines Verteidigers angehört zu werden und seinerseits einen Pflichtverteidiger zu benennen. Sofern der Wahl des Beschuldigten keine erheblichen Gründe entgegenstehen, wird der gewählte Anwalt beigeordnet. Das kann durchaus auch jemand sein, der nicht am Wohnort des Beschuldigten oder am Ort des Gerichts wohnt. Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant erlaubt, je nach Bedeutung der Sache, auch durchaus sehr weite Anreisewege. Äußert man sich hierzu nicht, wird allerdings wirklich im Falle einer notwendigen Verteidigung ein Anwalt „übergehängt“.

gleichwertige Leistung?

Natürlich stellt sich die Frage, ob ein Pflichtverteidiger dieselbe Leistung erbringt, wie ein gewählter und von vorne herein vom Mandanten bezahlter Anwalt. Gerade bei komplexen Sachverhalten mit einem hohen Beratungs- und Rechercheaufwand stößt das Vergütungsmodell des RVG ohnehin recht schnell an seine Grenzen, zumal es wichtige Vorarbeiten im mitunter langwierigen Ermittlungsverfahren kaum möglich macht und den Schwerpunkt der Verteidigung in die Hauptverhandlung verlagert. Dennoch folgt alleine aus der Tätigkeit als beigeordneter Verteidiger nicht, dass die Leistung per se minderwertig ist. Über die einzelnen Schwierigkeiten und Lösungen zur ggf. gesonderten Vergütung werden auch beigeordnete Verteidiger ihre Mandanten in der Regel beraten.

Ich bearbeite meine Pflichtmandate genau wie meine Wahlmandate. Einen qualitativen Unterschied mache ich nicht. Sofern Leistungen möglich und zu erbringen sind, die mit dem Pflichtverteidigerhonorar nicht mehr zu kompensieren sind, werden Sie darüber und über die verschiedenen Optionen zur Lösung der Situation selbstverständlich aufgeklärt.

 

Zahlreiche Telefonate und Mailanfragen belegen, dass oftmals Zweifel und Unsicherheiten darüber bestehen, ob die Beauftragung eines Strafverteidigers tatsächlich sinnvoll und lohnend ist. Das liegt schlussendlich natürlich sehr im Auge des jeweiligen Betrachters. Bezogen auf meine Kanzlei möchte ich einige der häufigsten in diesem Zusammenhang gestellten Fragen aber aufgreifen und bestmöglich beantworten.

Was ist der Unterschied zwischen einem Rechtsanwalt und einem Strafverteidiger?

Ist die Hinzuziehung eines spezialisierten Strafverteidigers ratsam?

Wann sollte ich mich bestenfalls an diesen wenden?

Was kann der Verteidiger in meinem konkreten Fall tun?

Welche Kosten fallen bei der Mandatierung an?

Wie verhalte ich mich , bis ich mit meinem Anwalt gesprochen habe?

Sofern Sie darüber hinaus Informationen zu konkreten Situationen innerhalb eines Strafverfahrens benötigen, werden Sie vielleicht in der "ersten Hilfe" fündig.

 

Was ist der Unterschied zwischen einem Rechtsanwalt und einem Strafverteidiger?

Die Berufsbezeichnung des Strafverteidigers als solche gibt es eigentlich gar nicht. Jeder Strafverteidiger ist ganz normal als Rechtsanwalt zugelassen und hat ggf. noch eine Zusatzqualifikation, etwa als Fachanwalt für Strafrecht erworben. Auch wenn zumindest letztere immerhin vertiefte theoretische und praktische Kenntnisse voraussetzt ist weder das eine noch das andere für sich genommen bereits ein Qualitätsmerkmal. Die meisten nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätigen Kollegen, mich eingeschlossen, verfügen aber aufgrund des alltäglichen Umgangs mit der Strafjustiz über zahlreiche Erfahrungswerte, die sich vielerorts sichtbar auswirken. Im Diskurs mit Kollegen, im Umgang mit Gerichten und Strafverfolgungsbehörden und ganz besonders in der Beratung beschuldigter Mandanten. Durch die tägliche Arbeit und regelmäßige Fortbildungen auf ihrem Gebiet verfügen sie darüber hinaus über profunde Kenntnis des Strafrechts und der obergerichtlichen Entscheidungen. Strafverteidiger sind somit Spezialisten auf dem Gebiet des Strafrechts.

Worin ich persönlich die Aufgabe effektiver Strafverteidigung sehe und wie ich mir deren Umsetzung vorstelle, finden Sie hier.

 

Ist die Hinzuziehung eines spezialisierten Strafverteidigers ratsam?

Sie befinden sich auf den Seiten eines Strafverteidigers. Was denken Sie wohl, was ich hierauf antworte?

Aber im Ernst: Niemand wird Ihnen mit Gewissheit sagen können, ob ein nicht spezialisierter Rechtsanwalt Ihnen in Ihrer Situation nicht ebenso gut helfen könnte. Gerade bei vermeintlich kleineren Vorwürfen wird Ihnen nicht einmal jemand sagen können, ob das Ergebnis nicht nachher dasselbe ist, wenn Sie sich in Selbstverteidigung üben. Der Wert einer professionellen Dienstleistung lässt sich im Nachhinein einfach schlecht ermessen, ohne in Spekulationen zu verfallen. Zudem wird bekanntlich behauptet, dass selbst das sprichwörtlich blinde Huhn einmal ein Korn gefunden hat. Dennoch: Wenn Sie in einem Sie betreffenden Strafverfahren sicher gehen wollen, dass Ihre Rechte und Möglichkeiten umfassend gewahrt bleiben, ist eine spezialisierte Betrachtung durch einen Strafverteidiger in jedem Fall sinnvoll. Das dafür notwendige Rüstzeug liegt in einer Verteidigerkanzlei bereit, das Wissen und die Erfahrungen sind vorhanden. Sofern Sie meinen, dass Ihr Fall eine dezidierte und umfassende Betrachtung erfordert, spricht vieles dafür, sich einen genau in diesem Bereich spezialisierten Rechtsanwalt zu suchen. Mit einem Knochenbruch gehen schließlich auch die wenigsten zum Allgemeinarzt.

Wenn Sie wissen wollen, wann und wie ich mich nach Studium und Referendariat fortgebildet habe, klicken Sie bitte den Fortbildungsnachweis.

 

Wann sollte ich mich bestenfalls an den Verteidiger wenden?

Sofern Sie sich entschieden haben, sich der Unterstützung eines Verteidigers zu bedienen, sollten Sie dies möglichst früh tun. Bedenken Sie, dass die Ermittlungsbehörden bereits damit begonnen haben den Sachverhalt aufzuklären. Es ist ein offenes Geheimnis, dass dies nicht immer so objektiv geschieht, wie es eigentlich der Fall sein sollte. Somit steht zu befürchten, dass bereits im Ermittlungsverfahren Informationen als relevant selektiert werden, während andere unter den Tisch zu fallen drohen. Je eher die Verteidigung in die Lage versetzt wird, aktiv Einfluss darauf zu nehmen und die Arbeit der Ermittler zu kontrollieren, desto mehr Optionen bleiben Ihnen im weiteren Verfahrensverlauf erhalten.

 

Was kann der Verteidiger in meinem konkreten Fall tun?

Welche Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall am sinnvollsten erscheint, ist von zahlreichen fallbezogenen Faktoren abhängig. Es gibt weder ein Schema F, nach dem man immer vorgehen kann, noch eine Glaskugel, die schon vorher den Ausgang des Verfahrens offenbart. Vielmehr gilt es, frühzeitig Informationen über den Verfahrensstand einzuholen und diese zu bewerten. Dafür ist die zügige Einsichtnahme in die Ermittlungsakte unumgänglich. Es ist wenig sinnvoll bereits vorher in Hypothesen zu schwelgen und Mutmaßungen darüber anzustellen, was z.B. dieser oder jener Zeuge gesagt haben könnte. Deshalb ist Einsichtnahme in die Akte die erste Handlung, die der Verteidiger vornehmen wird. Alles weitere wird er sodann mit Ihnen besprechen. Natürlich gibt es Ausnahmen, die diese Regel bestätigen, etwa wenn Beweismittel verloren zu gehen drohen oder außerstrafrechtliche Konsequenzen des Ermittlungsverfahrens zu befürchten sind. Die allerdings sollten unbedingt persönlich erörtert und angegangen werden.

 

Welche Kosten fallen bei der Mandatierung an?

Über die Vergütungsvorstellung von Strafverteidigern ranken sich zahlreiche Mythen. Die wenigsten davon treffen zu. Die Höhe des Honorars bemisst sich nach individueller Stunden- oder Pauschalvereinbarung oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die einzelnen Möglichkeiten in meiner Kanzlei habe ich hier für Sie zusammengestellt. Strafverteidigung sollte bezahlbar sein, andererseits muss das Honorar gewährleisten, dass der Verteidiger sich auch wirklich individuell und intensiv mit Ihrem Anliegen auseinandersetzen kann. Angesichts dessen sind pauschale Aussagen ohne Berücksichtigung des Umfanges einer Angelegenheit wenig sinnvoll. Wichtig ist mir in diesem Zusammenhang das Versprechen, dass Sie stets vorher wissen, was nachher auf Sie zukommt. Deshalb und nicht zuletzt unter Berücksichtigung des zur Akteneinsicht gesagten (s.o.) bietet es sich häufig an, für die Einarbeitung und die Informationsbeschaffung eine Pauschalvergütung zu vereinbaren. Diese liegt in meiner Kanzlei etwa bei 500 Euro. Sofern Sie gewillt sind, derartige Beträge zu investieren, erhalten Sie dafür eine erste Einschätzung der Situation nebst einer ersten Verteidigungsstrategie. Alles weitere kann danach besprochen werden.

In Fällen der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) fordere ich in aller Regel keine Vorschüsse meiner Mandanten.

 

Wie verhalte ich mich , bis ich mit meinem Anwalt gesprochen habe?

Sollten Sie sich für die Inanspruchnahme eines Strafverteidigers entscheiden tun Sie sich selbst einen Gefallen und schweigen Sie, bis dieser Ihnen etwas anderes sagt. Verweigern Sie insbesondere gegenüber der Polizei und anderen Ermittlern die Aussage. Sie sind nicht zu einer polizeilichen Aussage verpflichtet und können entsprechende Vorladungen schlicht ignorieren oder Termine dort absagen. Sie wissen nicht, was genau in "Ihrer" Akte steht und Sie können schon deshalb nicht einschätzen, welche Informationen man von Ihnen wofür genau haben möchte. Sie haben das Recht zu Schweigen und es ist unbedingt empfehlenswert, dieses zu nutzen.

 

 

 

Ich verteidige Sie in allen Verfahrensstadien und in allen strafrechtlichen Bereichen, u.a.:

  • allgemeines Strafrecht
  • Jugendstrafrecht
  • Kapitalstrafrecht
  • Sexualstrafrecht
  • Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Strafvollstreckung und Strafvollzug
  • Zeugenbeistandschaft

In einigen Bereichen des Zivilrechts übernehme ich ebenfalls Ihre Vertretung, insbesondere wenn es sich um Spätfolgen des Strafverfahrens, wie etwa Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche oder Rückforderungen handelt. Dasselbe gilt für verwaltungsgerichtliche Verfahren, z.B. im Bereich des Fahrerlaubnisrechts.

 

Niemand redet gern über Geld. Manchmal muss es aber eben doch sein.

Die Beauftragung eines spezialisierten Strafverteidigers ist natürlich mit Kosten verbunden. Das kann und will ich weder leugnen, noch Ihnen ersparen. Ich möchte aber versuchen, Ihnen einen Einblick in die Preisstruktur zu geben, damit sie auch in Gesprächen über die Vergütung den Überblick behalten und wissen, worum es geht. Die verschiedenen Möglichkeiten der Vergütung habe ich nachfolgend zusammengestellt.

RVG

Zunächst besteht selbstverständlich die Möglichkeit nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen. Ihnen wird bei der Lektüre des Gesetzes auffallen, dass die Kostenrechnungen nach diesem Modell wenig konkret sind und erst mit zunehmenden Verhandlungstagen steigen. Die Gebühren vor Anklageerhebung allerdings erscheinen auf den ersten Blick relativ gering. Die Gebühren nach dem RVG zu bemessen bietet sich daher mitunter zwar in durchschnittlichen Verfahren an. Sobald der Fall aber eine deutlich überdurchschnittliche Tätigkeit im Ermittlungsverfahren möglich und erforderlich macht, um z.B. eine Hauptverhandlung mit mehreren Verhandlungstagen zu verhindern, stößt das RVG schnell an seine Grenzen.

Honorarvereinbarung

Daneben besteht die Möglichkeit das Honorar individuell, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit und ihrer Komplexität zu vereinbaren. Sofern der Arbeitsumfang absehbar ist, kann ein entsprechendes Pauschalhonorar für einzelne Verfahrensabschnitte und Tätigkeiten vereinbart werden. Anderenfalls kann es sich anbieten, ein Stundenhonorar zu vereinbaren. Diese Möglichkeit erlaubt es, flexibel zu bleiben und die zu entrichtende Vergütung konkret an dem Fall zu orientieren. In die Bemessung der Höhe der vereinbarten Pauschalen und/oder Stundensätze fließt selbstverständlich Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit mit ein. Andererseits aber auch die zu erwartenden Schwierigkeiten des Falles und der Umstand, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden und zu Recht eine entsprechend spezialisierte und engagierte Bearbeitung des Mandats erwarten.

Wie ich mir Stundensätze und einzelne Pauschalvergütungen vorstelle bespreche ich selbstverständlich ausführlich mit Ihnen.

Beratungshilfe/PKH

Gestatten Sie mir an dieser Stelle den Hinweis, dass Prozesskostenhilfe in Strafsachen nicht gewährt wird. Eine Beratungshilfe gegen vorlage eines entsprechenden Scheines ist zwar möglich. Allerdings sollten Sie beachten, dass von der Beratungshilfe die Akteneinsicht nicht umfasst und eine seriöse Verteidigung ohne Einsichtnahme in die Ermittlungsakte nicht möglich ist. 

Pflichtverteidigung

Selbstverständlich übernehme ich auch Mandate als Pflichtverteidiger, bzw. genauer "notwendiger Verteidiger". Ob ein solcher Fall notwendiger Verteidigung vorliegt bestimmt sich dabei entgegen landläufiger Meinung allerdings nicht nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Mandanten. Vielmehr enthält die Strafprozessordnung in § 140 einen Katalog von Fällen, in denen der Gesetzgeber die Mitwirkung eines Verteidigers für erforderlich gehalten wird. Dieser kann übrigens weitestgehend frei gewählt werden. Eine entsprechende Aufforderung wird meist mit der Anklageschrift übersandt. Er ist auch keineswegs immer kostenlos. Im Falle einer Verurteilung auch zu den Verfahrenskosten, werden die Pflichtverteidigergebühren genau diesen zugeschlagen und von dem Verurteilten zurückgefordert.

Gerne erörtere ich die Möglichkeit zumindest einen Teil der anfallenden Gebühren über die Beiordnung abzuwickeln im Erstgespräch mit Ihnen.

 

Grundsätzlich bin ich natürlich gerne bereit, bis zur Akteneinsicht eine erträgliche Pauschale zu vereinbaren, da erst danach eine konkretere Einschätzung des Umfangs der Angelegenheit möglich ist. Sodann kann auch die Optionen einer "Pflichtverteidigung" besprochen werden.
Wenden Sie sich zur näheren Besprechung auch dieser Angelegenheit bitte direkt an mich.

 

 

Qua Gesetz ist ein Rechtsanwalt "unabhängiges Organ der Rechtspflege" und darüber hinaus den Interessen seines Mandanten verpflichtet. Für den als Strafverteidiger tätigen Anwalt gilt nichts anderes. Unabhängig von Ermittlungsbehörden und Gerichten ist es seine Aufgabe, die Rechte und Interessen seines Mandanten zu wahren. Etwas griffiger beschreibt es Hans Dahs in seinem Handbuch für den Strafverteidiger, wenn er sagt:

 

Verteidigung ist Kampf.

 

Er meint damit den Kampf um die Rechte des Beschuldigten, die er in einen Gegensatz zu den Handlungen und Möglichkeiten des Staates in seiner Funktion als Strafverfolgungsapparat setzt.

Das klingt wichtig. Wie wichtig es tatsächlich ist wird deutlich, wenn Sie sich eine Welt vorstellen, in denen dieser "Kampf" unmöglich und die unabhängige Parteilichkeit nicht gegeben ist. Eine Welt, in der ein Verdacht allein ausreicht, um jedwede Handlung staatlicher Organe zu rechtfertigen und in der Ermittler unkontrolliert entscheiden, welche Rechte einem Beschuldigten zuzugestehen sind. In einer solchen Welt möchte ich nicht leben. Sie wäre alles andere als frei.

Unser Rechtssystem ist da weiter. Wir glauben verstanden zu haben, dass auch staatliche Gewalt begrenzt werden muss und sprechen gern von Rechtsstaat, einem Staat also, der sich an die eigenen Regeln zu halten hat. Nirgendwo wird diese Errungenschaft deutlicher auf eine stete Probe gestellt als im Strafrecht.

In den Strafgerichtssälen unserer Republik wird Tag für Tag über die Freiheit, die persönliche sowie die wirtschaftliche Existenz von Beschuldigten entschieden, für die häufig nicht viel mehr als die Unschuldsvermutung - noch so eine Errungenschaft unserer zivilisierten Gesellschaft - zu streiten scheint. Diese durch Beweise zu widerlegen ist zwingende Voraussetzung für eine Verurteilung durch das Gericht; jene Beweise nach den Regeln der Strafprozessordnung heranzuschaffen, zu sondieren und dem Gericht vorzulegen ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft und der Polizei.

Man muss nicht paranoid sein um zu erkennen, dass das Vertrauen eines Beschuldigten in den rechtskonformen Ablauf dieses Verfahrens schnell an Grenzen stößt. Vor ihm baut sich ein Apparat aus Spezialisten auf, die über schier unbegrenzte Mittel verfügen und oftmals keinen Zweifel (mehr) daran erkennen lassen, dass sie ihn für schuldig und strafbar erachten. Das sorgt bei den meisten gelinde gesagt für Angst und Unbehagen, mithin für ein Klima, in dem rechtsstaatliche Grundsätze jedenfalls subjektiv schnell zu einer vagen Idee oder einem bloßen Lippenbekenntnis verkommen. Objektiv wird man überdies wohl ebenfalls nicht blindlings davon ausgehen dürfen, dass jeder Ermittler immer innerhalb seiner gesetzlichen Grenzen agiert. Zu komplex ist das Regelwerk, zu groß sind die Verlockungen.

Die Väter unserer Verfassung sowie die europäische Menschenrechtskonvention wussten das sehr genau. Ihnen war bekannt, dass staatliche Macht, auch und gerade wenn sie sich an Regeln zu halten hat, einer Kontrolle bedarf. Schlagworte wie "Waffengleichheit" und "Fair Trail" oder das Recht, in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger hinzuzuziehen entstammen jenen Ideen.

Einem Beschuldigten soll ermöglicht werden, sich über seine Rechte und Optionen zu informieren, aber auch, die gegen ihn gerichteten Handlungen zu überprüfen und ggf. zu beanstanden. Die besten Regeln taugen nichts, wenn sie nicht kontrollierbar sind. Der Beschuldigte soll sicher sein können, dass er das rechtsstaatliche Verfahren bekommt, das ihm das Grundgesetz garantiert und das er all seine Handlungsoptionen kennen und nutzen kann. Ihm diese Möglichkeiten zu geben ist meines Erachtens die essentielle Aufgabe von Strafverteidigung.

Dass so etwas nur funktionieren kann, wenn der Verteidiger selbst unabhängig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege gleichberechtigt gegenüber steht, bedarf wohl keiner Erörterung. Das Strafverteidigung somit nach Dahs auch Kampf sein kann, ja mitunter sein muss, liegt ebenfalls auf der Hand. Kampf nicht um des Kampfes willen oder zur Selbstinszenierung, sondern um die Fairness des Verfahrens, die angesprochene Waffengleichheit herzustellen und darauf zu achten, dass die rechtsstaatlichen Regeln eingehalten werden.

Daneben gehören nach meinem Verständnis aber noch einige weitere Aspekte ins Portfolio eines Strafverteidigers.

Sprach ich weiter oben noch von Angst und Unbehagen, so gilt es auch diesen Gefühlen des Mandanten zu begegnen. In ungewohnten Situationen stellen sich viele, für die meisten von uns banale Fragen, die plötzlich eine ganz andere Dringlichkeit erhalten. "Wer holt meine Kinder ab, während ich vor dem Haftrichter sitze?" "Muss ich die Wohnung kündigen?" "Steht mein Beruf auf dem Spiel, wenn ich verurteilt werde?" "Wie erkläre ich das meiner Mutter?" um nur einige zu nennen. Eine zielorientierte und vor allem mandantengerechte Bearbeitung eines Mandats muss neben der fundierten rechtlichen und prozessualen Beratung auch diese Fragen beantworten, um dem mit einem Vorwurf konfrontierten Menschen auch abseits des Gerichtssaals zu helfen. Manchmal kann diese Hilfe schon darin bestehen der letzte zu sein, der einem Beschuldigten noch zuhört oder ihm die Hand gibt, wie es ein Dozent in einer Bochumer Vortragsreihe einmal treffend ausdrückte. Strafverteidiger zu sein bedeutet eben auch, die Unschuldsvermutung zu respektieren und unabhängig von der Schuldfrage einem Menschen Achtung und Unterstützung entgegen zu bringen.

Dennoch ist der Verteidiger unabhängig, auch von seinem Mandanten. Weder sollte er sich vor den sprichwörtlichen Karren spannen lassen und seinem Mandanten nach dem Munde reden. Noch muss er sich mit den vorgeworfenen Handlungen solidarisieren, diese gar gutheißen. Ein Strafverteidiger verteidigt Menschen gegen erhobene Vorwürfe, keine Taten.

Nachdem Sie nun so lange durchgehalten haben, gestatten Sie mir vielleicht in diesem Zusammenhang noch ein Wort zur Moral. Es wird sie wohl kaum erstaunen, dass ich die Frage nach eben dieser relativ häufig höre, meist gefolgt von schaurig anmutenden Sachverhaltsfiktionen. Nach dem Vorgesagten sollte klar geworden sein, worin ich den Sinn und die Notwendigkeit einer effektiven Strafverteidigung sehe. An dem eigenen Anspruch, dieser Aufgabe bestmöglich nachzukommen, kann ich nichts moralisch diskutables finden. Auch und gerade nicht, wenn es um gravierende Vorwürfe geht.

Zu deutlich hat die Vergangenheit bereits in vielfältiger Weise gezeigt, wohin es führt, wenn Strafverfolger sich in gewissen Situationen zügellos über geltende Regeln hinwegsetzen dürfen und der Zweck die Mittel heiligt. Sie hat uns gelehrt, dass der Rechtsstaat sich unter keinen Umständen der Kontrolle entziehen darf und der Beschuldigte immer Klarheit über seine Möglichkeiten und Rechte erlangen muss. Wer wollte in einem System leben, das gerade wenn es drauf ankommt die eigenen Regeln, insbesondere die Unschuldsvermutung über Bord wirft? Wer sollte entscheiden, wann dieser Zeitpunkt erreicht ist? Und wer könnte sich dann noch darauf verlassen, dass die weichgespülten Regeln nicht noch weiter ausgehöhlt würden?

Nein. Eine garantierte Strafverteidigung ist unumgänglich für eine funktionierende Strafrechtspflege. Sie ist in einem Rechtsstaat unverzichtbar. Und das ist keine Frage der Moral.

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