Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich vom „normalen“ Strafrecht in erster Linie durch die besonderen Verfahrensvorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Steht die Strafbarkeit eines Jugendlichen (unter 18 Jahre) oder eines Heranwachsenden (unter 21 Jahre) im Raum, tritt der Erziehungsgedanke in den Vordergrund. Besonders deutlich wird das bei Betrachtung der einzelnen Sanktionsmöglichkeiten. Sieht das StGB im Kern eigentlich nur die Geld- oder die Freiheitsstrafe vor, bietet das JGG diverse Möglichkeiten, von Sozialstunden bis zum Jugendarrest, um auf strafbares Verhalten junger Menschen zu reagieren. Zur Ermittlung einer erzieherisch sinnvollen Strafe bedient sich die Justiz überdies der Hilfe des Jugendamtes durch die dortigen Jugendgerichtshilfen.

Eine sinnvolle Verteidigung in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende setzt eine vertiefte Kenntnis dieser Besonderheiten voraus, die ich durch entsprechende Schwerpunktwahl an der Universität, Praktika bei der Jugendgerichtshilfe und inzwischen mehr als 5-jährige Tätigkeit in diesem Bereich erlangt zu haben glaube und weiter vertiefe.

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